Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten

FachGer-AufbewahrungsV

§ 1

(1) Für das

Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten

Schriftguts sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.

(2) Die

Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und

Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren,

Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der

Versorgungsakten bestimmt sich nach § 100 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April

2009 (GVBl. I S. 26), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I

S. 198) geändert worden ist.

(3) Die

Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den in den

Abschnitten I bis IV der Anlage aufgeführten Fristen. Die Fristen beziehen sich

nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer

Schließung gemäß § 3 Absatz 3 ausgesondert werden.

§ 2