Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten
FachGer-AufbewahrungsV§ 1
(1) Für das
Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten
Schriftguts sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.
(2) Die
Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und
Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren,
Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der
Versorgungsakten bestimmt sich nach § 100 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April
2009 (GVBl. I S. 26), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I
S. 198) geändert worden ist.
(3) Die
Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den in den
Abschnitten I bis IV der Anlage aufgeführten Fristen. Die Fristen beziehen sich
nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer
Schließung gemäß § 3 Absatz 3 ausgesondert werden.