Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten
FachGer-AufbewahrungsV§ 2
(1)
Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auc h Anwendung, wenn
Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder
auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Im Übrigen sind die insoweit
getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten.
(2) Gelten für
Akten und Aktenteile (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse) unterschiedliche
Aufbewahrungsfristen, so richtet sich die Dauer der Aufbewahrung des Bild- oder
Datenträgers, der an die Stelle der Urschriften tritt, nach der jeweils längsten
Aufbewahrungsfrist.
(3) Erscheint
eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann
bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist durch die Richterin oder den
Richter oder die Beamtin oder den Beamten bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn
Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere
Aufbewahrung stellen.
(4) Soweit in
Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist („keine“), ist
das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen
besonderen Vorschriften auszusondern.