Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten

FachGer-AufbewahrungsV

§ 2

(1)

Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auc h Anwendung, wenn

Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder

auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Im Übrigen sind die insoweit

getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten.

(2) Gelten für

Akten und Aktenteile (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse) unterschiedliche

Aufbewahrungsfristen, so richtet sich die Dauer der Aufbewahrung des Bild- oder

Datenträgers, der an die Stelle der Urschriften tritt, nach der jeweils längsten

Aufbewahrungsfrist.

(3) Erscheint

eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann

bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist durch die Richterin oder den

Richter oder die Beamtin oder den Beamten bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn

Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere

Aufbewahrung stellen.

(4) Soweit in

Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist („keine“), ist

das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen

besonderen Vorschriften auszusondern.

§ 1 § 3