Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten
FachGer-AufbewahrungsV§ 3
(1) Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr,
für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.
(2) Als Jahr
der Weglegung gilt
bei
Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle
der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung
be-kannt gegeben worden ist;
bei
Aktenregistern mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen
Verzeichnissen das Jahr, in dem alle darin verzeichneten oder dazugehörigen
Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen
Schriftstücke vernichtet oder an das Brandenburgische Landeshauptarchiv
abgeliefert worden sind;
für Akten über
sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere
Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache
ergangen ist.
(3)
Personalakten sind – soweit sich aus dem Landesbeamtengesetz nichts anderes
ergibt – abgeschlossen,
bei
Beschäftigten im Falle
des
Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst mit Ablauf des Jahres der
Vollendung des 65. Lebensjahres,
der
Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des
Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet,
des
vorherigen Todes mit dem Ablauf des Todesjahres;
2. bei einem
Rechtsbeistand oder einer sonstigen Inhaberin oder einem sonstigen Inhaber
einer Rechtsberatungser-laubnis beziehungsweise
Rechtsdienstleistungserlaubnis im Falle
des
Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf mit Ablauf des Jahres der
Vollendung des 70. Lebensjahres,
der
Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem
das Berufsverhältnis endet,
des
vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres.
(4) Bei
automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 die
Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (zum Beispiel vom Datum der
Weglegungsverfügung) an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die
Gerichtsleitung.
(5) Wird ein
Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind
(zum Beispiel durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), so beginnt
mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue
Aufbewahrungsfrist.