Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten

FachGer-AufbewahrungsV

§ 3

(1) Die

Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr,

für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.

(2) Als Jahr

der Weglegung gilt

bei

Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle

der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung

be-kannt gegeben worden ist;

bei

Aktenregistern mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen

Verzeichnissen das Jahr, in dem alle darin verzeichneten oder dazugehörigen

Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen

Schriftstücke vernichtet oder an das Brandenburgische Landeshauptarchiv

abgeliefert worden sind;

für Akten über

sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere

Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache

ergangen ist.

(3)

Personalakten sind – soweit sich aus dem Landesbeamtengesetz nichts anderes

ergibt – abgeschlossen,

bei

Beschäftigten im Falle

des

Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst mit Ablauf des Jahres der

Vollendung des 65. Lebensjahres,

der

Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des

Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet,

des

vorherigen Todes mit dem Ablauf des Todesjahres;

2. bei einem

Rechtsbeistand oder einer sonstigen Inhaberin oder einem sonstigen Inhaber

einer Rechtsberatungser-laubnis beziehungsweise

Rechtsdienstleistungserlaubnis im Falle

des

Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf mit Ablauf des Jahres der

Vollendung des 70. Lebensjahres,

der

Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem

das Berufsverhältnis endet,

des

vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres.

(4) Bei

automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 die

Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (zum Beispiel vom Datum der

Weglegungsverfügung) an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die

Gerichtsleitung.

(5) Wird ein

Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind

(zum Beispiel durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), so beginnt

mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue

Aufbewahrungsfrist.

§ 2 § 4