Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten

FachGer-AufbewahrungsV

§ 4

Für die

Ablieferung von Schriftgut an das Brandenburgische Landeshauptarchiv gelten die

dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 3 § 5