Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten
FachGer-AufbewahrungsV§ 4
Für die
Ablieferung von Schriftgut an das Brandenburgische Landeshauptarchiv gelten die
dafür erlassenen besonderen Vorschriften.