Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten

FachGer-AufbewahrungsV

§ 5

Diese

Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den

23. September 2009

Die Ministerin

der Justiz

Beate Blechinger

Anlage

Lfd. Nr.

Angelegenheit

Aufbewah-

rungsfrist

vor

der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

Abschnitt I

Arbeitsgerichtsbarkeit

A. Allgemeines

1

Akten

über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR-Register)

eingetragen sind

5 Jahre

2

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen

Verzeichnissen

keine

Fristbeginn:

vgl. § 3 Absatz 2

3

die

lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und

Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher,

Eingangslisten und Posteingangsbücher

2

Jahre

B. Rechtssachen

4

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel nebst den dazugehörigen

Zustellungsnachweisen, Urteile, Vergleiche jeder Art,

Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, ferner

Unterlagen, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem

gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Titeln im Sinne

dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen

beglaubigten Abschriften von Entscheidungen des

Bundesarbeitsgerichts.

30 Jahre

Sammelakten im Sinne der AktO über die bei dem Arbeitsgericht

niedergelegten Schiedssprüche (§ 108 ArbGG)

30 Jahre

bei dem Landesarbeitsgericht Vergleiche aus den Akten über Anträge

außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht

Bestandteil der Hauptakte geworden sind

30 Jahre

Akten und sonstige Unterlagen in Rechtssachen

5 Jahre

Urteile usw.

(s. Nr. 4 a))

C. Justizverwaltungssachen

5

Generalakten

(Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

von allgemeiner Bedeutung, z.B. über Rechtsnormen (Gesetze,

Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und

Verpflichtungen

50 Jahre

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten

Beiakten

20 Jahre

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender

Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

6

Sammelakten

und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan)

über

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von

vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

Prüfberichte der Aufsichtsbehörden

10 Jahre

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

20 Jahre

7

Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden

10 Jahre

Teilakten

über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach

Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde,

aufzubewahren.

8

Akten

über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit

schriftlichen Prüfungsarbeiten

5 Jahre

9

Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

Abschnitt II

Finanzgerichtsbarkeit

A.

Allgemeines

1

Akten

über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR-Register)

eingetragen sind

5 Jahre

2

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen

Verzeichnissen

keine

Fristbeginn:

vgl. § 3 Absatz 2

3

die

lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und

Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher,

Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

4

Verzeichnisse über ausgesondertes und vernichtetes sowie über

abgeliefertes Schriftgut

50 Jahre

B. Rechtssachen

5

Akten über Rechtssachen, soweit diese durch Antrags- oder

Klagerücknahme oder einen

Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind

5 Jahre

Beschlüsse

(s. Nr. 5 b))

Auf

den an das Landeshauptarchiv abzugebenden Prozessakten ist auf der

Innenseite des vorderen Aktenumschlags durch Aufkleben eines Zettels zu

vermerken: „Zur Wahrung des Steuergeheimnisses dürfen die Akten erst 80

Jahre nach ihrem Entstehen genutzt werden.“

Beschlüsse aus den Akten zu a)

10 Jahre

sonstige Akten über Rechtssachen

10 Jahre

Urteile usw.

(s. Nr. 5 d))

Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner

Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen

ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von

Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das

volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden

Schriftstück enthalten ist.

30 Jahre

C. Justizverwaltungssachen

6

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze,

Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und

Verpflichtungen

50 Jahre

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten

Beiakten

20 Jahre

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender

Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

7

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum

Generalaktenplan) über

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von

vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

20 Jahre

8

Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden

10 Jahre

Teilakten

über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach

Ablauf des Jahres, in dem die Bear beitung

abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

9

Akten

über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit

schriftlichen Prüfungsarbeiten

5 Jahre

10

Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Finanzgerichtsbarkeit

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

Abschnitt III

Sozialgerichtsbarkeit

A.

Allgemeines

1

Akten

über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR)

eingetragen sind

5 Jahre

2

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen

Verzeichnissen

keine

Fristbeginn: vgl. § 3 Absatz 2

3

die

lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Verzeichnisse,

Listen und Schriftstücke, namentlich die Terminkalender,

Verhandlungskalender, Entscheidungs- und Fristenkalender, Tagebücher,

Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

4

Kontrollregister über Heranziehung ehrenamtlicher Richter

5 Jahre

B. Rechtssachen

5

Prozessakten (ohne Buchstaben b und c)

10 Jahre

Urteile usw. (s. Nr. 5 d))

Akten betreffend Beweissicherungsverfahren

30 Jahre

Akten bzw. Blattsammlungen betr. Rechtshilfesachen, Festsetzung von

Sachverständigenentschädigung, Feststellung der Pauschgebühr,

Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter

5 Jahre

rechtskräftige Urteile (einschl. der beglaubigten Urteilsabschriften

der oberen Instanzen), rechtskräftige Gerichtsbescheide,

prozessbeendende Beschlüsse, Anerkenntnisse (einschließlich

dazugehöriger Schriftstücke), Vergleiche (einschließlich

dazugehöriger Schriftstücke), Gutachten in Angelegenheiten des

sozialen Entschädigungsrechts und der Unfallversicherung (mit

ergänzenden ärztlichen Unterlagen), zur Zwangsvollstreckung

geeignete Titel

30 Jahre

6

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze,

Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und

Verpflichtungen

50 Jahre

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten

Beiakten

20 Jahre

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender

Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

7

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum

Generalaktenplan) über

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von

vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

20 Jahre

8

Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden

10 Jahre

Teilakten

über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach

Ablauf des Jahres, in dem die Bear beitung

abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

9

Akten über Prozessagenten

Personalakten

20 Jahre

Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten

10 Jahre

10

Akten

über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit

schriftlichen Prüfungsarbeiten

5 Jahre

11

Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Sozialgerichtsbarkeit

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

Abschnitt IV

Verwaltungsgerichtsbarkeit

A.

Allgemeines

1

Akten

über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

(AR-Register)

5 Jahre

2

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen

Verzeichnissen

keine

Fristbeginn: vgl. § 3 Absatz 2

3

die

lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und

Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher,

Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

B.

Rechtssachen

4

Akten

über Rechtssachen, die durch Antrags- oder Klage rücknahmen

oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet

worden sind

5 Jahre

Beschlüsse

(s. Nr. 9)

5

Akten

über Verfahren, die Zulassungen zum Studium betreffen

5 Jahre

Urteile usw.

(s. Nr. 9)

6

Akten

über Rechtssachen, soweit sie nicht unter den Nummern 4, 5 oder 8

besonders genannt sind

10 Jahre

Urteile usw.

(s. Nr. 9)

7

Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und

Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Urteile usw.

(s. Nr. 9)

8

Akten

über Flurbereinigungssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche

Verfahren, Lastenausgleichssachen, Unterbringungssachen, andere

Rechtssachen, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind

30 Jahre

9

die

zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile, rechtskräftige

Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche einschließlich

der dazugehörigen Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstigen in

Bezug genommenen Schriftstücke

30 Jahre

C.

Justizverwaltungssachen

10

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

von besonderer Bedeutung z. B. über Rechtsnormen (Gesetze,

Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und

Verpflichtungen

50 Jahre

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten

Beiakten

20 Jahre

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender

Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

11

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum

Generalaktenplan) über

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von

vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

20 Jahre

12

Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden

10 Jahre

Teilakten

über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach

Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde,

aufzubewahren.

13

Akten

über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit

schriftlichen Prüfungsarbeiten

5 Jahre

14

Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

sonstige Tabellen und

Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

§ 4