Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten
FachGer-AufbewahrungsV§ 5
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den
23. September 2009
Die Ministerin
der Justiz
Beate Blechinger
Anlage
Lfd. Nr.
Angelegenheit
Aufbewah-
rungsfrist
vor
der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
Abschnitt I
Arbeitsgerichtsbarkeit
A. Allgemeines
1
Akten
über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR-Register)
eingetragen sind
5 Jahre
–
2
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen
Verzeichnissen
keine
Fristbeginn:
vgl. § 3 Absatz 2
3
die
lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und
Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher,
Eingangslisten und Posteingangsbücher
2
Jahre
B. Rechtssachen
4
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel nebst den dazugehörigen
Zustellungsnachweisen, Urteile, Vergleiche jeder Art,
Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, ferner
Unterlagen, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem
gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Titeln im Sinne
dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen
beglaubigten Abschriften von Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts.
30 Jahre
Sammelakten im Sinne der AktO über die bei dem Arbeitsgericht
niedergelegten Schiedssprüche (§ 108 ArbGG)
30 Jahre
bei dem Landesarbeitsgericht Vergleiche aus den Akten über Anträge
außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht
Bestandteil der Hauptakte geworden sind
30 Jahre
Akten und sonstige Unterlagen in Rechtssachen
5 Jahre
Urteile usw.
(s. Nr. 4 a))
C. Justizverwaltungssachen
5
Generalakten
(Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
von allgemeiner Bedeutung, z.B. über Rechtsnormen (Gesetze,
Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und
Verpflichtungen
50 Jahre
–
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
20 Jahre
–
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender
Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen
5 Jahre
–
6
Sammelakten
und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan)
über
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von
vorübergehender Bedeutung
5 Jahre
Prüfberichte der Aufsichtsbehörden
10 Jahre
sonstige Verwaltungsangelegenheiten
20 Jahre
7
Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden
10 Jahre
–
Teilakten
über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde,
aufzubewahren.
8
Akten
über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit
schriftlichen Prüfungsarbeiten
5 Jahre
9
Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Arbeitsgerichtsbarkeit
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr
5 Jahre
sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten
2 Jahre
Abschnitt II
Finanzgerichtsbarkeit
A.
Allgemeines
1
Akten
über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR-Register)
eingetragen sind
5 Jahre
–
2
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen
Verzeichnissen
keine
Fristbeginn:
vgl. § 3 Absatz 2
3
die
lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und
Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher,
Eingangslisten und Posteingangsbücher
2 Jahre
4
Verzeichnisse über ausgesondertes und vernichtetes sowie über
abgeliefertes Schriftgut
50 Jahre
B. Rechtssachen
5
Akten über Rechtssachen, soweit diese durch Antrags- oder
Klagerücknahme oder einen
Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind
5 Jahre
Beschlüsse
(s. Nr. 5 b))
Auf
den an das Landeshauptarchiv abzugebenden Prozessakten ist auf der
Innenseite des vorderen Aktenumschlags durch Aufkleben eines Zettels zu
vermerken: „Zur Wahrung des Steuergeheimnisses dürfen die Akten erst 80
Jahre nach ihrem Entstehen genutzt werden.“
Beschlüsse aus den Akten zu a)
10 Jahre
sonstige Akten über Rechtssachen
10 Jahre
Urteile usw.
(s. Nr. 5 d))
Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner
Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen
ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von
Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das
volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden
Schriftstück enthalten ist.
30 Jahre
C. Justizverwaltungssachen
6
Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze,
Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und
Verpflichtungen
50 Jahre
–
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
20 Jahre
–
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender
Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen
5 Jahre
7
Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum
Generalaktenplan) über
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von
vorübergehender Bedeutung
5 Jahre
die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen
10 Jahre
sonstige Verwaltungsangelegenheiten
20 Jahre
8
Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden
10 Jahre
–
Teilakten
über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Bear beitung
abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
9
Akten
über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit
schriftlichen Prüfungsarbeiten
5 Jahre
10
Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Finanzgerichtsbarkeit
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr
5 Jahre
sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten
2 Jahre
Abschnitt III
Sozialgerichtsbarkeit
A.
Allgemeines
1
Akten
über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR)
eingetragen sind
5 Jahre
–
2
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen
Verzeichnissen
keine
Fristbeginn: vgl. § 3 Absatz 2
3
die
lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Verzeichnisse,
Listen und Schriftstücke, namentlich die Terminkalender,
Verhandlungskalender, Entscheidungs- und Fristenkalender, Tagebücher,
Eingangslisten und Posteingangsbücher
2 Jahre
4
Kontrollregister über Heranziehung ehrenamtlicher Richter
5 Jahre
B. Rechtssachen
5
Prozessakten (ohne Buchstaben b und c)
10 Jahre
Urteile usw. (s. Nr. 5 d))
Akten betreffend Beweissicherungsverfahren
30 Jahre
–
Akten bzw. Blattsammlungen betr. Rechtshilfesachen, Festsetzung von
Sachverständigenentschädigung, Feststellung der Pauschgebühr,
Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter
5 Jahre
–
rechtskräftige Urteile (einschl. der beglaubigten Urteilsabschriften
der oberen Instanzen), rechtskräftige Gerichtsbescheide,
prozessbeendende Beschlüsse, Anerkenntnisse (einschließlich
dazugehöriger Schriftstücke), Vergleiche (einschließlich
dazugehöriger Schriftstücke), Gutachten in Angelegenheiten des
sozialen Entschädigungsrechts und der Unfallversicherung (mit
ergänzenden ärztlichen Unterlagen), zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel
30 Jahre
6
Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze,
Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und
Verpflichtungen
50 Jahre
–
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
20 Jahre
–
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender
Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen
5 Jahre
7
Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum
Generalaktenplan) über
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von
vorübergehender Bedeutung
5 Jahre
die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen
10 Jahre
sonstige Verwaltungsangelegenheiten
20 Jahre
8
Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden
10 Jahre
–
Teilakten
über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Bear beitung
abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
9
Akten über Prozessagenten
Personalakten
20 Jahre
–
Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten
10 Jahre
10
Akten
über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit
schriftlichen Prüfungsarbeiten
5 Jahre
11
Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Sozialgerichtsbarkeit
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr
5 Jahre
sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten
2 Jahre
Abschnitt IV
Verwaltungsgerichtsbarkeit
A.
Allgemeines
1
Akten
über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind
(AR-Register)
5 Jahre
–
2
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen
Verzeichnissen
keine
Fristbeginn: vgl. § 3 Absatz 2
3
die
lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und
Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher,
Eingangslisten und Posteingangsbücher
2 Jahre
B.
Rechtssachen
4
Akten
über Rechtssachen, die durch Antrags- oder Klage rücknahmen
oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet
worden sind
5 Jahre
Beschlüsse
(s. Nr. 9)
5
Akten
über Verfahren, die Zulassungen zum Studium betreffen
5 Jahre
Urteile usw.
(s. Nr. 9)
6
Akten
über Rechtssachen, soweit sie nicht unter den Nummern 4, 5 oder 8
besonders genannt sind
10 Jahre
Urteile usw.
(s. Nr. 9)
7
Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und
Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
10 Jahre
Urteile usw.
(s. Nr. 9)
8
Akten
über Flurbereinigungssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche
Verfahren, Lastenausgleichssachen, Unterbringungssachen, andere
Rechtssachen, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind
30 Jahre
9
die
zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile, rechtskräftige
Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche einschließlich
der dazugehörigen Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstigen in
Bezug genommenen Schriftstücke
30 Jahre
C.
Justizverwaltungssachen
10
Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
von besonderer Bedeutung z. B. über Rechtsnormen (Gesetze,
Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und
Verpflichtungen
50 Jahre
–
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
20 Jahre
–
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender
Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen
5 Jahre
11
Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum
Generalaktenplan) über
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von
vorübergehender Bedeutung
5 Jahre
die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen
10 Jahre
sonstige Verwaltungsangelegenheiten
20 Jahre
12
Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden
10 Jahre
–
Teilakten
über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde,
aufzubewahren.
13
Akten
über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit
schriftlichen Prüfungsarbeiten
5 Jahre
14
Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr
5 Jahre
sonstige Tabellen und
Durchschriften der Monatsübersichten
2 Jahre