Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fahrberechtigungsverordnung

FahrBV

§ 4 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

(1) Die Fahrberechtigung erlischt

mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis,

im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.

In diesen Fällen ist die Fahrberechtigung zurückzugeben.

(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.

Einzelnorm

§ 3 § 5