Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fahrberechtigungsverordnung

FahrBV

§ 5 Zuständigkeiten

Zuständig für die Erteilung der Fahrberechtigung nach § 1 Absatz 1, 3 und 4 sowie deren Widerruf und Einzug sind

der Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in seinem Gebiet,

der Landkreis oder die kreisfreie Stadt für die Angehörigen des Technischen Hilfswerks und für die Angehörigen sonstiger Einheiten, die nach § 18 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes im Katastrophenschutz in ihrem Bereich mitwirken.

Einzelnorm

§ 4 § 6