Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fahrberechtigungsverordnung
FahrBV§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 8. Februar 2018
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Dietmar Woidke
Der Minister des Innern und für Kommunales
Karl-Heinz Schröter
Anlagen
1
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) - Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen eines Einsatzfahrzeugs der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes 188.1 KB
2
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 und 3) - Ausbildung 205.9 KB
3
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4) - Ausbildungsbescheinigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t 195.9 KB
4
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1) - Fahrberechtigungsprüfung für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t 208.3 KB
5
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 2) - Prüfungsbescheinigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t 197.8 KB