Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fahrberechtigungsverordnung

FahrBV

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 8. Februar 2018

Die Landesregierung

des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister des Innern und für Kommunales

Karl-Heinz Schröter

Anlagen

1

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) - Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen eines Einsatzfahrzeugs der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes 188.1 KB

2

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 und 3) - Ausbildung 205.9 KB

3

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4) - Ausbildungsbescheinigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t 195.9 KB

4

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1) - Fahrberechtigungsprüfung für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t 208.3 KB

5

Anlage 5 (zu § 3 Absatz 2) - Prüfungsbescheinigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t 197.8 KB

§ 5