Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung
FeuLV§ 17 Zulassung zum Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(2) Der Entscheidung über eine Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem die Eignung der Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der Anforderungen der vorgesehenen Einführung festzustellen ist. Die für die Zulassungsentscheidung zuständige Stelle nach Absatz 3 Satz 1 kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl treffen. Die Eignung der Beamtinnen und Beamten sowie in den Fällen des Satzes 2, wenn nach der Vorauswahl grundsätzlich ein Aufstieg in Betracht kommt, ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen.
(3) Über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle aufgrund des Vorschlags der Auswahlkommission. Die Entscheidung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens berücksichtigen, wenn deren Eignungsfeststellung vergleichbar gestaltet war. Soweit es mit den Zielen des Aufstieges vereinbar ist, soll auch Teilzeitbeschäftigten der Aufstieg ermöglicht werden.
(4) Beamtinnen und Beamte können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen. Ist ein Auswahlverfahren nach Satz 1 durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nicht geregelt, ist mindestens eine einmalige Wiederholung zuzulassen.