Gesetze / Landesrecht Brandenburg / FeuLV · GVBl.II/22, [Nr. 68]
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV)
27 Normen · ausgefertigt 04.10.2022 · Änderungen
- § 1Geltungsbereich
- § 2Laufbahnen
- § 3Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 4Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
- § 5Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
- § 6Ende des Vorbereitungsdienstes
- § 7Laufbahnausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses
- § 8Anderweitiger Erwerb der Laufbahnbefähigung
- § 9Feuerwehrprüfungsausschuss
- § 10Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt
- § 11Probezeit
- § 12Probezeitverkürzung
- § 13Dienstliche und eigene Fortbildung
- § 14Förderung der Leistungsfähigkeit
- § 15Beförderungen
- § 16Übertragung höher bewerteter Dienstposten
- § 17Zulassung zum Aufstieg
- § 18Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
- § 19Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
- § 20Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
- § 21Laufbahnrechtliche Dienstzeiten
- § 22Nachteilsausgleich
- § 23Schwerbehinderte Menschen
- § 24Teilzeitbeschäftigung
- § 25Andere Bewerberinnen und Bewerber, Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses
- § 26Ausschreibung
- § 27Übergangsbestimmung