Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung
FeuLV§ 18 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
(1) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 24 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sollen angeboten werden.
(2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.
(3) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.
(4) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich im Anschluss an die Einführungszeit mindestens sechs Monate in Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt haben.
(5) An der Aufstiegsausbildung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 genannten Stellen teilnehmen, wenn sie über die Befähigung für den mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen. Sie können nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen, wenn sie bis zum Abschluss der Aufstiegsausbildung die für die höhere Laufbahn nach § 10 des Landesbeamtengesetzes erforderliche Hochschulausbildung besitzen und die oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen hat. Die Absätze 1 bis 4 und § 17 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Nehmen Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach erfolgreichem Auswahlverfahren für den Aufstieg an einem Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Brandoberinspektoranwärterinnen und Brandoberinspektoranwärter oder Brandreferendarinnen und Brandreferendare im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zur Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.