Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung
FeuLV§ 2 Laufbahnen
Der feuerwehrtechnische Dienst gliedert sich in die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes.
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FeuLVDer feuerwehrtechnische Dienst gliedert sich in die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes.