Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung
FeuLV§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den feuerwehrtechnischen Dienst genügt und keine Anhaltspunkte vorliegen, die langwierige Zeiträume krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machen (Diensttauglichkeit),
die ausreichende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für den feuerwehrtechnischen Dienst besitzt,
eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,
die besonderen Zugangsvoraussetzungen der betreffenden Laufbahn nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erfüllt und
im Ergebnis eines Eignungsauswahlverfahrens für die Ämter der betreffenden Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet ist.
(2) In den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes kann nicht eingestellt werden, wer bereits zuvor in den Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt war und
die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung im Land Brandenburg oder bei einem anderen Dienstherrn endgültig nicht bestanden hat, oder
wer zuvor den Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag ohne schwerwiegenden persönlichen Grund beendet hat.
(3) Die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist das vollendete 36. Lebensjahr.