Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung
FeuLV§ 25 Andere Bewerberinnen und Bewerber, Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses
(1) Für die Einstellung von anderen Bewerberinnen und Bewerbern gilt § 32 der Laufbahnverordnung.
(2) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
Probezeit, Mindestprobezeit (§ 11),
Beförderungsverbot während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der Probezeit und der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe nach einem Aufstieg oder der letzten Beförderung (§ 15 Absatz 2 Satz 2),
Verbot des Überspringens von Ämtern bei Beförderugnen (§ 15 Absatz 3 Satz 1) oder
Erprobungszeit für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten (§ 16 Absatz 1).