Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung

FeuLV

§ 15 Beförderungen

(1) Eine Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Befördert werden kann, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist und danach den Anforderungen des höheren Amtes entspricht. Die Beförderung ist ausgeschlossen, wenn ein Beförderungsverbot im Sinne des § 20 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes besteht.

(3) Die Ämter der Besoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. Bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe müssen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen werden.

§ 14 § 16