Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung

FeuLV

§ 27 Übergangsbestimmung

(1) § 7 findet auch Anwendung auf Ausbildungen außerhalb eines Beamtenverhältnisses, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden und noch nicht abgeschlossen sind. Die Ausbildungen müssen nach den zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften absolviert worden sein.

(2) Die Laufbahnordnungsbehörde kann die Entscheidung über den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 7 Absatz 2 auch rückwirkend treffen, wenn die Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen und mit einer der Laufbahnprüfung entsprechenden Prüfung abgeschlossen worden ist. Die Ausbildungsinhalte müssen nach den zum Zeitpunkt der Ausbildung geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften absolviert worden sein. Die Laufbahnbefähigung gilt als zu dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erteilt, wenn die Laufbahnordnungsbehörde keinen anderen Zeitpunkt festsetzt.

§ 26