Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung

FeuLV

§ 7 Laufbahnausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses

(1) Die Laufbahnausbildung kann mit dem Ziel des Erwerbs der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 2 stellt die die Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde nach bestandener Laufbahnprüfung den Erwerb der Laufbahnbefähigung fest, wenn die Laufbahnausbildung in Anwendung der §§ 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 3 sowie der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durchgeführt worden ist.

(3) Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 ( BGBl. I S. 469), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, abzugeben.

(4) Arbeits- und tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 6 § 8