Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereibuchverordnung

Fisch-BuV

§ 2

Das Fischereibuch wird nach einem vom Ministerium für

Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmten Muster in Loseblattform

geführt. Jedes Fischereirecht erhält ein gesondertes Blatt.

§ 1 § 3