Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereibuchverordnung
Fisch-BuV§ 3
(1) Die Eintragungen der Fischereirechte erfolgen auf
schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder, zu dessen Gunsten die
Eintragung erfolgen soll. Berichtigungen können von Amts wegen vorgenommen
werden.
(2) Der Antragsteller hat die für die Glaubhaftmachung
des Fischereirechtes erforderlichen Unterlagen beizubringen.