Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereibuchverordnung

Fisch-BuV

§ 3

(1) Die Eintragungen der Fischereirechte erfolgen auf

schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder, zu dessen Gunsten die

Eintragung erfolgen soll. Berichtigungen können von Amts wegen vorgenommen

werden.

(2) Der Antragsteller hat die für die Glaubhaftmachung

des Fischereirechtes erforderlichen Unterlagen beizubringen.

§ 2 § 4