Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Forstausschussverordnung
FoAV§ 8 Fahrtkostenentschädigung
Die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendigen Reisen vom Wohnort oder Dienstort zum Ort der Sitzung und zurück werden gemäß den Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
Einzelnorm