Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Forstausschussverordnung

FoAV

§ 8 Fahrtkostenentschädigung

Die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendigen Reisen vom Wohnort oder Dienstort zum Ort der Sitzung und zurück werden gemäß den Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

Einzelnorm

§ 7 § 9