Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung

FrauFöV

§ 14 Berichterstattung

Das für Frauen und Gleichstellung zuständige Ressort ist berechtigt, jährlich von den Vergabestellen statistische Angaben über Art und Ausmaß der nach dieser Verordnung an bevorzugte Unternehmen vergebenen Aufträge zu verlangen.

§ 13 § 15