Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung
FrauFöV§ 11 Nebenpflichten und Nachprüfung
(1) Ein nach § 4 bevorzugter Bieter erhält den Zuschlag, wenn er sich bereit erklärt,
den Anteil der Frauen, wie im Angebot angegeben, bis zur Erfüllung des Vertrages, mindestens jedoch bis zum Ende des Jahres, das der Zuschlagserteilung folgt, nicht zu verringern,
die Richtigkeit der Angaben durch die Vergabestelle überprüfen zu lassen. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben kann die Vergabestelle Auskunft und Urkundenherausgabe verlangen. Eine Übermittlung personenbezogener Daten kann nicht verlangt werden.
(2) In den Verdingungsunterlagen ist klarzustellen, daß die dargelegten Verhältnisse maßgeblich für die Zuschlagentscheidung sind und bei fehlerhaften Angaben die Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Schadensersatzansprüche sind vorzubehalten.