Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung

FuttMSachkV

§ 13 Rücktritt, Leistungsverweigerung

(1) Die zu prüfende Person kann nur aus wichtigem Grund von einem Prüfungsteil fernbleiben oder zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn die zu prüfende Person nicht prüfungsfähig ist oder ihr das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. Der Grund ist der für den jeweiligen Prüfungsteil zuständigen Einrichtung oder Behörde unverzüglich anzuzeigen, glaubhaft zu machen und im Fall einer gesundheitlichen Prüfungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält, nachzuweisen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein zum Fernbleiben oder Rücktritt berechtigender wichtiger Grund vorliegt, und teilt ihre Entscheidung der zu prüfenden Person unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(2) Ein Prüfungsteil, von dem die zu prüfende Person aus wichtigem Grund zurückgetreten oder diesem aus wichtigem Grund ferngeblieben ist, gilt als nicht angetreten. Die zu prüfende Person hat den Prüfungsteil zu einem anderen, von der Prüfungskommission zu bestimmenden Prüfungstermin erneut zu absolvieren.

(3) Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit der Note 6 (ungenügend) und 0 Punkten bewertet. Verweigert sich die zu prüfende Person der praktischen oder mündlichen Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 12 § 14