Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung
FuttMSachkV§ 14 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Versucht eine zu prüfende Person durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung, ihre Prüfungsleistung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note 6 (ungenügend) und 0 Punkten zu bewerten. Im Falle eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Wird eine schwere Täuschung nach der Zeugnisausgabe bekannt, so kann die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Eine zu prüfende Person, die erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit, der praktischen oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird die zu prüfende Person von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit der Note 6 (ungenügend) und 0 Punkten bewertet. Im Falle eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der praktischen oder der mündlichen Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.