Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung
FuttMSachkV§ 2 Zulassung zum Lehrgang
Von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium kann zum Lehrgang zugelassen werden, wer
mindestens eine der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung erfüllt und
sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer für Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde (Einstellungsbehörde) befindet.