Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung

FuttMSachkV

§ 2 Zulassung zum Lehrgang

Von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium kann zum Lehrgang zugelassen werden, wer

mindestens eine der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung erfüllt und

sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer für Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde (Einstellungsbehörde) befindet.

§ 1 § 3