Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung

FuttMSachkV

§ 3 Durchführung des Lehrgangs

Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium hierfür anerkannt ist. Diese Einrichtung kann auch außerhalb des Landes Brandenburg liegen.

§ 2 § 4