Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung
FuttMSachkV§ 4 Dauer und Inhalt des Lehrgangs
(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung mindestens sechs Monate. Über eine Verkürzung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung entscheidet die Prüfungsbehörde. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Absatz 2 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung sowie in Artikel 14 und Anhang II der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EG) Nr. 1151/2012, (EG) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85, L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist, genannt sind.
(2) Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen. Er wird bei der nach § 3 Satz 1 anerkannten Einrichtung durchgeführt.
(3) Die praktische Unterweisung soll mindestens 14 Wochen dauern. Sie ist bei der Einstellungsbehörde und mindestens zwei weiteren von ihr bestimmten, geeigneten Stellen mit Sitz im Land Brandenburg abzuleisten. Weitere Stellen können sein
eine obere Landesbehörde mit Vollzugsaufgaben im Futtermittelrecht,
eine Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsbehörde,
eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,
eine der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienende Einrichtung sowie
sonstige mit der Überwachung, Probenahme, Untersuchung oder Beurteilung von Futtermitteln betraute Stellen.
(4) Die Einstellungsbehörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in einem Ausbildungsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die praktische Ausbildung sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung die Lehrgangsinhalte fest. Der Ausbildungsplan ist dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium vorzulegen, eine Ausfertigung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer auszuhändigen.