Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung

FuttMSachkV

§ 6 Prüfungsbehörde

(1) Die Prüfung wird von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium durchgeführt. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Durchführung der Prüfung ganz oder teilweise auf eine für die Durchführung der Prüfung zur Sachkunde in der Futtermittelkontrolle zuständige Einrichtung oder Behörde eines anderen Landes übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die dortige Prüfung oder der dortige Prüfungsteil mit der Prüfung oder dem Prüfungsteil nach dieser Verordnung hinsichtlich Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen vergleichbar ist. Diese Einrichtung oder Behörde eines anderen Landes wird durch die Übertragung die für ihre Prüfungsteile zuständige Prüfungsbehörde und bestimmt die nach dem für sie geltenden Landesrecht für ihren Prüfungsteil die Prüfungskommission.

(2) Die Prüfungsbehörde ist befugt, ihre Aufgaben nach § 8 im Einzelfall ganz oder teilweise an die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übertragen.

§ 5 § 7