Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung

FuttMSachkV

§ 7 Prüfungskommission

(1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium bestellt eine ehrenamtlich tätige Prüfungskommission und beruft hierfür die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie deren oder dessen Vertretung müssen die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst besitzen. Berufen werden sollen Personen, die in der Futtermittelüberwachung tätig sind oder einen sonstigen beruflichen Bezug zu den in § 3 Absatz 2 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebieten haben.

(2) In die Prüfungskommission sind mindestens zu berufen

eine Person mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren forstwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Dienstes oder eine Person mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren tierärztlichen Dienstes; die Person muss sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium befinden und dort Aufgaben der Futtermittelüberwachung wahrnehmen,

eine Person mit der Befähigung zum Richteramt, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium befindet,

eine Person, die zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleurin oder Futtermittelkontrolleur befähigt ist sowie

ein Mitglied einer auf dem Gebiet der Tierernährung oder Futtermittelkunde tätigen Einrichtung.

(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission kann für einen Prüfungstermin eine weitere Person mit gleichwertiger Qualifikation in die Prüfungskommission berufen werden. Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus, so kann eine Prüfung zu Ende geführt werden, sofern die Prüfungskommission aus mindestens drei Mitgliedern fortbesteht.

(4) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sie trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 6 § 8