Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 34 Datenschutz

Bei Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften gelten das Auswärtige Amt (Zentrale) und die einzelnen Auslandsvertretungen als selbständige öffentliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 33 § 35