Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung

GBSchV

§ 10 Aufsicht und Informationspflichten

(1) Die Schulen für Gesundheitsberufe unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung einer den Ausbildungszielen entsprechenden qualitativ hochwertigen Ausbildung und Prüfung sowie auf die Voraussetzungen der §§ 2 bis 9.

(2) Die zuständige Behörde kann von der Schule jederzeit Informationen über maßgebliche Tatsachen zum Schulbetrieb anfordern und Einsicht in Ausbildungsunterlagen und Schulunterlagen nehmen. Sie führt zur Überprüfung der Voraussetzungen der §§ 2 bis 9 regelmäßig Inspektionen durch. Diese können Stichprobenüberprüfungen und Hospitationen im theoretischen und praktischen Unterricht sowie Überprüfungen der praktischen Ausbildungseinrichtungen einschließen.

(3) Der Träger der Schule ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen und geplante wesentliche Änderungen rechtzeitig zu beantragen. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere ein Standort- oder Trägerwechsel, ein Wechsel in der Schulleitung oder des hauptberuflichen Lehrpersonals, Änderungen der Höchstzahl der Ausbildungsplätze, das Vorhaben, grundlegend von den nach § 9 beigebrachten Ausbildungsunterlagen abzuweichen sowie die geplante Beendigung des Ausbildungsbetriebes.

(4) Der Träger der Schule ist verpflichtet, Auskunft insbesondere über statistische Daten gegenüber der zuständigen Behörde und autorisierten Dritten zu erteilen.

(5) Die Schule ist verpflichtet, den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Ausbildung alle einschlägigen Rechtsvorschriften für die Ausbildung und soweit vorhanden den Rahmenlehrplan des Landes Brandenburg, das Curriculum oder eine curriculare Übersicht, die Rahmenstundentafel, den Rahmenablaufplan sowie die Schulordnung in geeigneter Form bekannt zu geben. Schulen nach § 1 Nummer 15 geben zusätzlich den Rahmenlehrplan nach § 53 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes bekannt. Den Schülerinnen und Schülern ist die konkrete Unterrichtsplanung spätestens zwei Wochen vorab und die Ausbildungsaufgaben für die einzelnen praktischen Ausbildungsabschnitte rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnittes zur Kenntnis zu geben.

§ 9 § 11