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GBSchV

§ 9 Dokumentation der Ausbildung

(1) Der Träger der Schule muss die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Ausbildung gegenüber der zuständigen Behörde durch Vorlage der in den nachfolgenden Absätzen benannten Unterlagen nachweisen.

(2) Es ist ein dem aktuellen Stand der Bildungswissenschaften entsprechendes Curriculum auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und, soweit vorhanden, des Rahmenlehrplans des Landes Brandenburg und für Schulen nach § 1 Nummer 15 auf der Grundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans nach § 53 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes zu erstellen. Ergänzend zum Curriculum ist in einer Rahmenstundentafel die geplante Verteilung der Stundenzahl auf Fächer, Kompetenz- oder Themenbereiche und auf die jeweiligen Ausbildungsjahre darzulegen.

(3) In einem Rahmenablaufplan sind der theoretische und praktische Unterricht sowie die praktische Ausbildung über die gesamte Ausbildungszeit wochenweise abzubilden.

(4) Für die praktische Ausbildung ist eine Übersicht über die Einrichtungen und Einsatzbereiche unter Angabe der Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze und der in den Einrichtungen mit der Anleitung beauftragten Fachkräfte (Praxisanleitung) zu erstellen.

(5) Es ist eine Schulordnung aufzustellen, welche insbesondere die Organisation des Schulbetriebes und die Grundsätze der Leistungsüberprüfung sowie Leistungsbewertung enthält.

(6) Der Einsatz der haupt- und nebenberuflichen Lehrkräfte in den Unterrichtsfächern, Kompetenz- oder Themenbereichen ist unter Angabe der jeweiligen Stundenanteile in einer Übersicht zusammenzustellen.

(7) Schulen nach § 1 Nummer 15 erstellen ein Konzept für die Zwischenprüfung nach § 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsordnung.

(8) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen. Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:

die Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung,

die Bezeichnung des Berufes,

den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

Angaben über das der Ausbildung zugrunde liegende Berufsgesetz und die entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,

die Dauer der Probezeit,

Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, soweit dies im Berufsgesetz vorgesehen ist,

Angaben über die Höhe der Ausbildungskosten, soweit diese der Schülerin oder dem Schüler in Rechnung gestellt werden,

die Dauer des Urlaubs oder der Ferien,

die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

Regelungen zur eventuell notwendigen Verlängerung der Ausbildung und

Regelungen zur eventuell notwendigen Wiederholung der staatlichen Prüfung.

Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.

(9) Die gesamte Ausbildung, insbesondere der theoretische und der praktische Unterricht, die praktische Ausbildung sowie die Leistungsüberprüfungen sind angemessen zu dokumentieren.

(10) Alle die Ausbildung betreffenden Daten einschließlich personenbezogener Daten dürfen in Akten und Dateien gespeichert werden und sind am Standort der Schule aufzubewahren. Zur Sicherung der aufbewahrten Akten und gespeicherten Dateien ist ein Datenschutzkonzept vorzulegen. Für die Speicherung von Dateien und die Aufbewahrung von Akten in der Schule gelten als Fristen für

Akten der Schülerinnen und Schüler sowie Prüfungsunterlagen, soweit diese nicht bei der zuständigen Behörde aufbewahrt werden, zehn Jahre,

Klassen- und Notenbücher sowie Leistungsüberprüfungen zwei Jahre,

Unterlagen über die Schulleitung und die Lehrkräfte zwei Jahre.

Alle sonstigen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sind nach Abschluss des Zwecks, für die sie erhoben wurden, zu löschen oder zu vernichten, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt. Die Aufbewahrungs- oder Speicherungsfrist beginnt für Nachweise gemäß den Nummern 1 und 2 am Ende der Ausbildung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers sowie gemäß Nummer 3 am Ende des Ausbildungsjahres nach der Abberufung oder dem Ausscheiden der Schulleitung oder dem Ausscheiden der betreffenden Lehrkraft aus der Schule.

(11) Sofern die Schule schließt, ein Insolvenzfall eintritt oder die staatliche Anerkennung aufgehoben wird, hat der Träger der Schule die gesicherte Aufbewahrung der Akten die Speicherung der Dateien unter Einhaltung der in Absatz 10 Satz 3 benannten Fristen nachzuweisen .

Einzelnorm

§ 8a § 10