Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung
GBSchV§ 4 Lehrkräfte
(1) Hauptberufliche Lehrkräfte sind fachlich und pädagogisch qualifiziert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Nachweis über
die Erlaubnis zum Führen der gesetzlichen Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsberuf, für den die Schule ausbildet, oder einem vergleichbaren akademisch erworbenen Abschluss oder
die Erlaubnis zum Führen der gesetzlichen Berufsbezeichnung in einem anderen fachlich geeigneten Gesundheitsberuf oder einen vergleichbaren akademisch erworbenen Abschluss, sofern drei Viertel aller Lehrkräfte der Schule, mindestens aber zwei Lehrkräfte, die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllen,
Nachweis eines pädagogischen Master-Abschlusses, der zur Lehre im jeweiligen Gesundheitsberuf befähigt; als zur Lehre im jeweiligen Gesundheitsberuf befähigt insbesondere ein Abschluss in Pflege-, Medizin-, Gesundheits- oder Berufspädagogik oder ein gleichwertig geeigneter Hochschulabschluss,
Nachweis über ein Jahr Berufserfahrung im jeweiligen erlernten Grundberuf und
Nachweis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes, dass die Lehrkraft sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Lehre ergibt.
Hauptberufliche Lehrkräfte sind von der zuständigen Behörde zu bestätigen.
(2) Die Entscheidung über die fachliche Eignung der Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b trifft die zuständige Behörde.
(3) In Schulen nach § 1 Nummer 7 gelten auch Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten als fachlich und pädagogisch qualifiziert, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllen.
(4) In Schulen nach § 1 Nummer 1 und 13 gelten hauptberufliche Lehrkräfte als fachlich und pädagogisch qualifiziert, wenn sie
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllen und
die Erlaubnis zum Führen folgender Berufsbezeichnung besitzen und zusätzlich eine entsprechende Weiterbildung im Operationsdienst oder der Anästhesie absolviert haben:
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
Krankenschwester oder Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger oder
Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson.
(5) In Schulen nach § 1 Nummer 4 und 15 gelten hauptberufliche Lehrkräfte auch dann als fachlich und
pädagogisch qualifiziert, wenn sie
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllen,
die Erlaubnis zum Führen folgender Berufsbezeichnung besitzen:
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
Krankenschwester oder Krankenpfleger,
Altenpflegerin oder Altenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger oder
Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson.
(6) In Schulen nach § 1 Nummer 16 gelten auch Apothekerinnen und Apotheker als fachlich und pädagogisch qualifiziert, wenn sie
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erfüllen und
eine entsprechende Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer absolviert haben oder ausreichende Lehrerfahrung oder eine vergleichbare pädagogische Qualifikation vorliegt.
(7) Soweit bundesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, gelten auch Ärztinnen und Ärzte als fachlich und pädagogisch qualifiziert, wenn sie
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erfüllen und
eine entsprechende pädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 500 Stunden oder 20 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) absolviert haben.
(8) Hauptberufliche Lehrkräfte bilden sich regelmäßig fort, insbesondere im fachspezifischen und pädagogischen Bereich sowie im Umgang mit Diversität der Auszubildenden und der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen.
(9) Vollzeitbeschäftigte hauptberufliche Lehrkräfte dürfen an Schulen für Gesundheitsberufe nicht mehr als durchschnittlich 24 bis 26 Unterrichtsstunden je Woche unterrichten. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Zeiten für die Begleitung der praktischen Ausbildung sind anzurechnen. Für besondere Aufgaben, zum Beispiel die Klassenleitung oder die Betreuung von Nachwuchslehrkräften, verringern sich die Unterrichtswochenstunden in angemessenem Umfang.
(10) Zur Sicherung der Ausbildung in den Gesundheitsberufen und zur Gewinnung geeigneter Lehrkräfte können auf Antrag Lehrkräfte, die noch nicht über die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 verfügen, als hauptberufliche Nachwuchslehrkräfte von der zuständigen Behörde bestätigt werden. Diese Bestätigung darf nur erteilt werden, sofern die Qualität der Ausbildung durch den Einsatz von Nachwuchslehrkräften nicht gefährdet wird. Die Bestätigung kann befristet werden. Die Befristung ist mit geeigneten Auflagen zur Sicherung der Ausbildungsqualität und zum Erwerb der unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen zu verbinden. Vollzeitbeschäftigte Nachwuchslehrkräfte dürfen durchschnittlich nicht mehr als 20 Unterrichtsstunden in der Woche unterrichten. Bei Teilzeitbeschäftigung reduzieren sich die Unterrichtsstunden entsprechend. Nachwuchslehrkräfte sind durch eine hauptberufliche Lehrkraft zu betreuen.
(11) Als nebenberufliche Lehrkräfte können an der Ausbildung pädagogisch geeignete spezialisierte Fachkräfte mitwirken, soweit dies für das Erreichen der in dem entsprechenden Berufsgesetz genannten Ausbildungsziele der in § 1 genannten Gesundheitsberufe erforderlich ist. Als spezialisierte Fachkräfte gelten insbesondere Ärztinnen und Ärzte für die Lehrgebiete der speziellen Krankheitslehre sowie Apothekerinnen und Apotheker bei der Ausbildung nach § 1 Nummer 16. Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.