Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung
GBSchV§ 4a Sozialpädagogische Begleitung und Beratung
An den Schulen für Gesundheitsberufe soll zur sozialpädagogischen Begleitung und Beratung eine für das Aufgabengebiet geeignete und in der Regel hochschulisch qualifizierte Person in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen. Als angemessen gilt ein Verhältnis von einer Vollzeitstelle für 120 Schülerinnen und Schüler. Teilzeitbeschäftigungen sind möglich.
Eine Person nach Absatz 1 kann, insbesondere in Schulzentren, für mehrere Schulen tätig werden, wenn dies die Qualität der sozialpädagogischen Begleitung und Beratung nicht gefährdet.
Die Erfüllung der Vorgaben aus Absatz 1 sowie die Nutzung der Möglichkeit nach Absatz 2 ist unter
Angabe des Stellenumfangs und der Qualifikation der für das Aufgabengebiet eingesetzten Person gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sind einzelne Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt, ist dies gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen und zu begründen.
Die Schule ist verpflichtet, die Tätigkeiten im Rahmen der sozialpädagogischen Begleitung und Beratung zu dokumentieren, jährlich einen Sachbericht zur Umsetzung zu erstellen und diesen an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die Berichte sind durch das für Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium spätestens alle fünf Jahre zu evaluieren, erstmals bis zum Ablauf des Jahres 2030.