Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung
GBSchV§ 5 Schulleitung
(1) Die von der zuständigen Behörde bestätigte Schulleitung muss die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus muss sie eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Lehre nachweisen.
(2) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Schulen nach
§ 1 Nummer 1 und 13 auch von einer Ärztin oder einem Arzt mit entsprechender Facharztqualifikation oder von Personen nach § 4 Absatz 4 ,
§ 1 Nummer 7 auch von einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten,
§ 1 Nummer 12 auch von einer Notärztin oder einem Notarzt,
§ 1 Nummer 14 auch von einer Augenärztin oder einem Augenarzt,
§ 1 Nummer 16 auch von einer Apothekerin oder einem Apotheker
geleitet werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bleiben unberührt.
(3) Für die Schulleitung einer Schule nach § 1 Nummer 4 und 15 ist § 4 Absatz 5 anzuwenden.
(4) Die Schulleitung bildet sich regelmäßig fort, insbesondere im fachspezifischen und pädagogischen Bereich, im Bereich der Leitung von Schulen sowie im Umgang mit Unterschiedlichkeit und der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen.
(5) Die Schulleitung muss selbst Unterricht erteilen. Die Funktion als Schulleitung darf einen Stellenanteil von 0,5 Vollzeitäquivalenten nicht unterschreiten.
(6) Eine durch die zuständige Behörde bestätigte hauptberufliche Lehrkraft oder eine durch die zuständige Behörde bestätigte hauptberufliche Nachwuchslehrkraft ist als stellvertretende Schulleitung zu benennen. Für die stellvertretende Schulleitung gelten Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(7) Unterhält ein Träger an einem Standort mehrere Schulen für Gesundheitsberufe als Schulzentrum, muss jede Schule von einer Schulleitung nach den Absätzen 1 bis 3 geleitet werden. Zusätzlich kann eine Person mit der Gesamtleitung des Schulzentrums beauftragt werden. Die Absätze 1 bis 4 sind dabei zu beachten, von Absatz 5 können Ausnahmen zugelassen werden .
Einzelnorm