Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung

GBSchV

§ 6 Standort der Schule

(1) Eine Schule für Gesundheitsberufe ist eine Ausbildungsstätte oder juristische Person gemäß § 35 Absatz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes, der die staatliche Anerkennung für einen der in § 1 genannten Gesundheitsberufe erteilt wurde. Sie soll nur an einem einzigen Standort betrieben werden.

(2) Ein Schulzentrum ist eine Ausbildungsstätte oder juristische Person gemäß § 35 Absatz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes, der die staatliche Anerkennung für mindestens zwei Schulen der in § 1 genannten Gesundheitsberufe erteilt wurde.

Einzelnorm

§ 5 § 7