Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung

GBSchV

§ 7 Räumliche und sächliche Ausstattung der Schule

(1) Eine Schule für Gesundheitsberufe muss über eine für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb angemessene räumliche und sächliche Ausstattung verfügen.

(2) Als angemessene allgemeine räumliche Ausstattung für eine einzügige Ausbildung gelten mindestens die in der Anlage 1 aufgeführten Vorgaben. Im Fall einer mehrzügigen Ausbildung legt die zuständige Behörde die Ausstattung entsprechend fest.

(3) Als angemessene allgemeine sächliche Ausstattung gelten mindestens die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Vorgaben.

(4) Neben der in den Anlagen 1 und 2 genannten allgemeinen räumlichen und sächlichen Ausstattung sind spezifische, der Fachrichtung entsprechende Ausstattungen und Einrichtungen zur Erreichung der jeweiligen im entsprechenden Berufsgesetz festgelegten Ausbildungsziele erforderlich. Über die spezifische, der Fachrichtung entsprechende Ausstattung und Einrichtung entscheidet die zuständige Behörde.

(5) Der Träger der Schule ist verpflichtet, die einschlägigen Anforderungen der Bau-, Brand-, Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833, 840) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten und entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 6 § 8