Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung

GBSchV

§ 8 Theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung findet in geeigneten und soweit die jeweiligen Berufsgesetze der Berufe nach § 1 dies vorschreiben, in von der zuständigen Behörde ermächtigten Einrichtungen statt. Die Auswahl der Einrichtungen obliegt der Schule.

(2) Zur dauerhaften Sicherstellung der praktischen Ausbildung muss der Träger der Schule, sofern er die praktische Ausbildung nicht oder nicht vollständig in eigenen Einrichtungen sicherstellen kann, eine ausreichende Anzahl von fachpraktischen Ausbildungsplätzen in anderen geeigneten Einrichtungen nachweisen. Hierzu hat er Kooperationsvereinbarungen mit den Trägern dieser Einrichtungen abzuschließen. Diesen Vereinbarungen müssen die Art und Dauer des Praxiseinsatzes sowie die Anzahl der für die praktische Ausbildung bereitgestellten Plätze zu entnehmen sein. Ferner sind in diesen Vereinbarungen die verantwortlichen Fachkräfte für die Praxisanleitung und die sonstigen Aufgaben und Pflichten der Vertragspartner festzuhalten

(3) Die Schwerpunkte der praktischen Ausbildung sind in Form von Ausbildungsplänen mit Ausbildungsaufgaben durch den Träger der praktischen Ausbildung beziehungsweise die Schule unter angemessener Beteiligung der Einrichtungen der praktischen Ausbildung festzulegen. Die Schule hat die mit der praktischen Ausbildung betraute Einrichtung rechtzeitig über die Ausbildungsaufgaben zu informieren.

(4) Die praktischen Ausbildungseinsätze müssen durch eine angemessene Anzahl von Besuchen durch Lehrkräfte der Schule mit entsprechendem Grundberuf oder einem vergleichbaren akademisch

erworbenen Abschluss begleitet werden. Die zuständige Behörde kann in fachlich begründeten

Einzelfällen Ausnahmen nach Satz 1 zulassen. Als angemessen gilt in der Regel ein Besuch innerhalb von sechs bis acht Wochen. Je Praxiseinsatz sollte in der Regel mindestens ein Besuch erfolgen, sofern der Praxiseinsatz mindestens 120 Stunden umfasst und bundesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen . Die Praxisbegleitung dient insbesondere

der Betreuung, Unterstützung und Förderung der Schülerinnen und Schüler,

der Beratung und Unterstützung der für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte,

der Leistungsüberprüfungen der Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit den Fachkräften für die Praxisanleitung und

der Überwachung der Ausbildungsqualität gemeinsam mit der Ausbildungseinrichtung.

(5) Neben den in den Absätzen 1 bis 4 genannten allgemeinen Anforderungen an die praktische Ausbildung sind, soweit vorhanden, die Empfehlungen des Rahmenlehrplans des Landes Brandenburg zu beachten. Darüber hinaus können spezifische, der Fachrichtung entsprechende Anforderungen zur Erreichung der jeweiligen im entsprechenden Berufsgesetz festgelegten Ausbildungsziele erforderlich sein. Über die spezifischen Anforderungen entscheidet die zuständige Behörde.

(6) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem Umfang von zehn Prozent

berücksichtigt werden, soweit bundesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen; dies gilt nicht für Ausbildungen nach § 1 Nummer 4. Die Teilnahme an diesen Lehrformaten ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. Die Ausgestaltung dieser Lehrformate wird im schuleigenen Curriculum festgelegt .

§ 7 § 8a