Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung
GBSchV§ 8a Praktische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz
(1) Die praktische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz findet in geeigneten Einrichtungen statt. Die Eignung richtet sich nach der Anlage 3.
(2) In den Kooperationsverträgen nach § 8 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist zudem festzuhalten:
die Pflicht des Trägers der praktischen Ausbildung und der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen, an der Nachweispflicht nach § 9 Absatz 1 mitzuwirken,
die verantwortlichen Fachkräfte für die Praxisanleitung,
die Pflicht des Trägers der praktischen Ausbildung und der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen, der zuständigen Behörde Auskünfte zu der Durchführung der praktischen Ausbildung zu erteilen, Einsicht in Ausbildungsunterlagen sowie Zutritt zu den Ausbildungseinrichtungen für die Inspektion nach § 10 Absatz 2 zu gewähren,
die Pflicht des Trägers der praktischen Ausbildung und der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen, die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(3) Für die praktische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gilt § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend.