Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung

GFABPrV

§ 13 Ausbildereignung

Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben.

§ 12 § 14