Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung
GFABPrV§ 13 Ausbildereignung
Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben.
Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung
GFABPrVMit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben.