Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 105 Klausur

(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

§ 93 § 94