Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 105 Klausur
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.