Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 42 Prüfungskommission
(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.