Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 41 Termin für die Verteidigung
(1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.
(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.