Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 13 Versetzung in die Qualifikationsphase
(1) Die Versetzung in die Qualifikationsphase an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien erfolgt, wenn in nicht mehr als einem Fach weniger als fünf Punkte (ausreichende Leistungen ohne Tendenz) erreicht wurden. Soweit in zwei Fächern weniger als fünf Punkte (ausreichende Leistungen ohne Tendenz) erreicht wurden, kann die Versetzung erfolgen, wenn in einem anderen Fach mindestens acht Punkte erreicht worden sind. Dabei kann der Ausgleich für ein Fach auf Leistungskursniveau nur durch ein anderes Fach auf Leistungskursniveau erfolgen. Ein Wechsel eines auf Leistungskursniveau belegten Faches ist gemäß § 35 zu beantragen. Die Versetzung in die Qualifikationsphase an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien ist ausgeschlossen, wenn in einem Fach null Punkte (ungenügende Leistungen) erreicht wurden.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 berücksichtigt die Kursabschlussnote am Ende der Einführungsphase die Leistungen der gesamten Einführungsphase, wobei die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers besonders zu berücksichtigen ist. Kursabschlussnoten bleiben bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt, soweit das jeweilige Fach nur in einem Schulhalbjahr belegt wurde.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die Jahrgangskonferenz eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsvoraussetzungen beschließen, wenn Minderleistungen auf von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretende Umstände, insbesondere längere Krankheit, zurückzuführen sind und eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase zu erwarten ist.
(4) Die Versetzung in die Qualifikationsphase an Gymnasien bestimmt sich nach der Sekundarstufe I-Verordnung.