Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

§ 14 Rücktritt

(1) Ist die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr zu erreichen, kann die Schülerin oder der Schüler in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn

die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind und

die Höchstverweildauer gemäß § 2 Absatz 1 nicht überschritten wird.

Der Rücktritt erfolgt auf Antrag in der Regel zum Schulhalbjahr oder Ende des Schuljahres, spätestens bis zur Mitteilung der Zulassungsentscheidung gemäß § 19. Wird der Rücktritt nicht beantragt, wird ein Abschlusszeugnis erteilt, und das Schulverhältnis endet.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag freiwillig zurücktreten, wenn auf Grund eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gefährdet ist. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2 trifft die Jahrgangskonferenz.

(4) Im Falle des Rücktritts gelten für die Berechnung der Gesamtqualifikation die im Wiederholungsjahr erbrachten Leistungen.

(5) Bei Rücktritt in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase wird die ursprüngliche Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase unwirksam.

(6) Wer unmittelbar vor der Zulassung zur Abiturprüfung zurücktritt oder nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, nimmt ab dem dritten Schultag nach der Entscheidung über den Rücktritt oder der Mitteilung der Nichtzulassung am Unterricht des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teil. Abweichend von Absatz 4 können Leistungen aus dem Unterricht nach Rücktritt bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 13 § 15