Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 18 Fachausschüsse
(1) Für die Durchführung der mündlichen Abiturprüfung werden Fachausschüsse gebildet.
(2) Dem Fachausschuss gehören
die oder der Vorsitzende,
die Prüferin oder der Prüfer und
die Protokollantin oder der Protokollant
an.
(3) Den Vorsitz führt in der Regel eine Lehrkraft mit der entsprechenden Lehrbefähigung für das zu prüfende Fach in der gymnasialen Oberstufe. Schulfachliches Personal des für Schule zuständigen Ministeriums oder des staatlichen Schulamtes oder die oder der Prüfungsvorsitzende oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses kann den Vorsitz in der mündlichen Prüfung übernehmen oder als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied oder mit beratender Stimme an der Abiturprüfung teilnehmen. Die jeweilige Form der Teilnahme ist vor Beginn der mündlichen Prüfung bei der den Vorsitz führenden Lehrkraft zu erklären und dem Prüfling mitzuteilen.
(4) Prüferin oder Prüfer ist in der Regel die Lehrkraft, die den Prüfling im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Sie soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen.
(5) Protokollantin oder Protokollant soll eine Lehrkraft sein, die das Fach in der Qualifikationsphase bereits unterrichtet hat und über die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach verfügt.
(6) Prüferinnen oder Prüfer im Kolloquium der Besonderen Lernleistung sind die beiden Korrektoren der schriftlichen Arbeit oder der Dokumentation. Einer von ihnen führt das Protokoll. Den Vorsitz führt eine weitere Lehrkraft, die über die Lehrbefähigung für ein Fach der gymnasialen Oberstufe verfügt.
(7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Fachausschussvorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen des Fachausschusses werden protokolliert.
(8) Die oder der Fachausschussvorsitzende kann Beschlüsse des Fachausschusses beanstanden. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.