Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

§ 28 Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Nach Abschluss der vier pflichtigen Abiturprüfungen stellt der Prüfungsausschuss fest, ob die Mindestanforderungen im Abiturbereich erfüllt worden sind oder ob pflichtige Zusatzprüfungen gemäß § 25 Absatz 3 angesetzt werden müssen.

(2) Sind die Mindestanforderungen im Abiturbereich erfüllt, erklärt der Prüfungsausschuss die Abiturprüfung für bestanden und teilt dies dem Prüfling mit.

(3) Sind die Mindestanforderungen im Abiturbereich nicht erfüllt oder kann der Prüfling auch durch eine pflichtige Zusatzprüfung nicht mehr die Mindestanforderungen im Abiturbereich erreichen, erklärt der Prüfungsausschuss die Abiturprüfung für nicht bestanden.

§ 27 § 29