Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

§ 29 Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung schließt die letzten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase ein. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung zur Abiturprüfung nicht erreicht oder die Abiturprüfung erneut nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen. In besonders begründeten Fällen kann auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters das staatliche Schulamt auf Antrag

eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung gelten für die Berechnung der Gesamtqualifikation die im Wiederholungsjahr erbrachten Leistungen.

§ 28 § 30