Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 30 Gesamtqualifikation
(1) Aus den den Kursabschlussnoten entsprechenden Punkten der einzubringenden Halbjahreskurse der Qualifikationsphase und aus den in der Abiturprüfung erreichten Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt (Gesamtqualifikation). In einem Beratungsgespräch mit der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator werden von der Schülerin oder dem Schüler die Kurse festgelegt, die in die Gesamtqualifikation eingehen sollen.
(2) Von den Leistungen in der Qualifikationsphase sind in die Gesamtqualifikation die den Kursabschlussnoten entsprechenden Punkte von
allen Halbjahreskursen in den Leistungskursfächern in doppelter Wertung und
insgesamt 28 Halbjahreskursen der Grundkursfächer einschließlich der vier Halbjahreskurse des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches
einzubringen. Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je vier Halbjahreskurse im Fach Deutsch, im Fach Mathematik, in einer fortgeführten Fremdsprache sowie in einer Naturwissenschaft oder je zwei Halbjahreskurse in zwei Naturwissenschaften befinden. Von einer neu einsetzenden Fremdsprache und von den Fächern Kunst, Musik oder Darstellendem Spiel müssen die Ergebnisse von je zwei Halbjahreskursen eingebracht werden. Schülerinnen und Schüler, die Unterricht in einem fremdsprachlichen Sachfach erhalten und damit die Belegverpflichtung in einer Fremdsprache auf Grundkursniveau gemäß § 7 Absatz 5 und den §§ 8 und 9 erfüllen, bringen 24 Halbjahreskurse auf Grundkursniveau ein. Die den Kursabschlussnoten entsprechenden Punkte des Seminarkurses können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Abweichend von Satz 3 besteht für Schülerinnen und Schüler, die den berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft belegt haben, keine Einbringungsverpflichtung für die Fächer Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel.
(3) Die Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase für die Einbringung in die Gesamtqualifikation erfolgt gemäß Anlage 1.
(4) Die in den vier Fächern der Abiturprüfung erbrachten Leistungen werden in fünffacher Wertung in die Gesamtqualifikation eingebracht. Falls eine Besondere Lernleistung als fünfte Abiturprüfung erbracht wird, werden die Leistungen in den insgesamt fünf Abiturprüfungen in vierfacher Wertung eingebracht.
(5) Die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sind erfüllt, wenn in der Qualifikationsphase
von den einzubringenden Kursen auf Leistungskursniveau in höchstens drei Halbjahresergebnissen weniger als fünf Punkte erzielt wurden,
von den einzubringenden Kursen auf Grundkursniveau in höchstens vier Halbjahresergebnissen weniger als fünf Punkte erzielt wurden,
kein einzubringender Kurs mit null Punkten bewertet wurde und
die gemäß Absatz 3 ermittelte Punktzahl mindestens 200 Punkte beträgt.
Bei Belegung eines fremdsprachlichen Sachfaches gemäß Absatz 2 Satz 4 werden die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abweichend von Nummer 2 erfüllt, wenn in der Qualifikationsphase von den einzubringenden Kursen auf Grundkursniveau in höchstens drei Halbjahresergebnissen weniger als fünf Punkte erzielt wurden.
(6) Im Abiturbereich müssen
in mindestens drei Abiturprüfungen jeweils mindestens fünf Punkte und
insgesamt 100 Punkte gemäß Absatz 4 erzielt werden und
Abiturprüfungen in jedem Fach nach abschließender Berechnung mit mindestens einem Punkt bewertet sein.